Satzung des TSV Jahn Geisleden e. V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Turn- und Spielverein Jahn Geisleden e. V. „ und hat seinen Sitz in Geisleden. Er wurde im Dezember 1908 gegründet.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    1. Turnen, Sport und Spiel,
    2. Die sportliche Förderung von Kindern, Jugendlichen und Jugendpflege.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft in Verbänden

    Der Verein ist Mitglied im
    1. Landessportbund
    2. Zuständigem Landesverband
    3. Zuständigem Spitzenverband des DSB

§ 4 Farben und Auszeichnungen

  1. Die Farben des Vereins sind: rot- weiß.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereins- Abzeichens.
  3. Als Auszeichnungen werden besondere Vereinsehrennadeln verliehen.

§5 Mitgliedschaft

  1. Der Verein führt als Mitglieder:
    1. ordentliche Mitglieder ( ab dem 18. Lebensjahr)
    2. Kinder (8 bis 13 Jahre)
    3. Jugendliche ( 14- 17 Jahre)
    4. Ehrenmitglieder
  2. Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter 1., 3. und 4.
  3. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht aus Beruf, Rasse und Religion werden.
  4. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jungendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
  5. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  6. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist;
    2. durch Streichung aus dem Mitgliedsverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge im Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt.
    3. Durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbericht ist dem Auszuschließendem schriftlich mit Begründung bekantzugeben. Gegen den Ausschlussbericht kann der Auszuschließende die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
  7. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.
  8. Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Beiträge, deren Höhen und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung jährlich festlegt.

§ 6 Organe des Vereins

    Die Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
    3. die Jugendversammlung

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres stattfinden.
  3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.
  4. Die Tagesordnung soll enthalten:
    1. Bericht des Vorstandes
    2. Veranstaltungskalender
    3. Haushaltvorschlag
    4. Anträge
    5. Verschiedenes
  5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
  6. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
  7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst ( Enthaltungen zählen nicht
  8. )
  9. Satzungsänderungen können nur mit 2/ 3 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 3/ 4 der abgegebenen Stimmen.
  10. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich gegründetem Antrag von mindestens 20% der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.

Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem 1. Vorsitzenden;
    • dem 2. Vorsitzenden;
    • dem Schatzmeister;
    • dem Schriftführer;
    • dem Sportwart;
    • dem Jugendwart;
    • dem Jugendsprecher.
  2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind
  4. der 1. Vorsitzende, der Schatzmeister, der Schriftführer.
  5. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  6. Die Wahl des Vorstandes erfolgt über 3 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines anderen Vorstandes im Amt.
  7. Beim Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

§ 9 Jugendversammlung

  1. Die Jugendversammlung umfasst jugendliche Mitglieder des Vereins bis zu 18 Jahren. Sie ist oberstes Organ der Jugendabteilung. Die Jugendversammlung gibt sich eine Ordnung (Jugendordnung). Die Jugendordnung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.
  2. Es findet jährlich eine Jugendversammlung statt.
  3. Jungendversammlungen werden durch den Jugendwart schriftlich einberufen und geleitet.
  4. Die Jugendversammlung wählt alle 3 Jahre einen Jugendsprecher. Der Jugendsprecher soll Mitglied des Vereins sein.
  5. Der Jugendwart und der Jugendsprecher vertreten den Verein in allen Jugendfragen gegenüber der Sportjungend im Kreis und Land und gegenüber den Landesverbänden.

§10 Ordnungen

  1. Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.
  2. Außerdem sind die Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Spitzenverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
  3. Die unter 1. und 2. aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 11 Auflösbestimmungen

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Thüringen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.